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STK 2021 2

Vergewaltigung

Schwyz · 2021-03-03 · Deutsch SZ
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Vergewaltigung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch E.________, betreffend Vergewaltigung (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts Schwyz vom

12. November 2020, JGO 2020 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Ju- gendgerichts Schwyz vom 12. November 2020 fristgerecht Berufung anmelde- te (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 2. Februar 2021 an die Parteien versandt und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 5. Februar 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 25. Febru- ar 2021 endete;

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung der Privatklägerin beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Meldungen inkl. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. März 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. März 2021 STK 2021 2 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch E.________, betreffend Vergewaltigung (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Jugendgerichts Schwyz vom

12. November 2020, JGO 2020 1);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Privatklägerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Ju- gendgerichts Schwyz vom 12. November 2020 fristgerecht Berufung anmelde- te (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 2. Februar 2021 an die Parteien versandt und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 5. Februar 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 25. Febru- ar 2021 endete;

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung der Privatklägerin beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf ei- nen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Erstattung der Meldungen inkl. an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. März 2021 kau